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Liefer-und Zahlungsbedingungen

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Leistungen) gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers: diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  4. Der Begriff „Schadenersatzansprüche“ in diesen Bedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
     

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
  2. Alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder an anderer Stelle enthaltenen Preise sind freibleibend.
  3. Wenn die Waren (oder ein Teil davon) vom Unternehmen importiert wurden, stellt der in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung angegebene Preis den Preis in Euro auf der Grundlage des Wechselkurses zwischen Euro und der entsprechenden Fremdwährung dar, der zum Zeitpunkt des Angebots oder der Auftragsbestätigung gilt. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung wird ein Währungs-/Wechselkurskorrekturfaktor (falls erforderlich) auf den angebotenen oder bestätigten Preis angewendet, um etwaige Änderungen des relevanten Wechselkurses zwischen dem Datum des Angebots oder der Auftragsbestätigung und dem Datum des Versands der Waren an den Käufer zu berücksichtigen.
  4. Abgegebene Preise, sofern nicht anders gegenseitig vorab schriftlich vereinbart sind nur für dreißig Tage oder bis zur früheren Annahme durch den Käufer gültig. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, durch eine Mitteilung an den Käufer zu jedem Zeitpunkt vor der Lieferung den Preis der Waren zu erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten für das Unternehmen widerzuspiegeln, die zurückzuführen ist auf:
    a) eine vom Käufer gewünschte Änderung der Liefertermine, Mengen oder Spezifikationen für die Waren oder eine Verzögerung, die durch Anweisungen des Käufers oder das Versäumnis des Käufers, dem Unternehmen angemessene Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht wird.
    b) alle Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wechselkursschwankungen, Währungsvorschriften, Anstieg der Arbeits- und Materialkosten oder anderer Herstellungskosten.
  5. Die Preise verstehen sich exklusive aller anwendbaren Mehrwertsteuern oder sonstiger Umsatzsteuern oder Zölle oder Import- oder Exportzölle oder Maklergebühren oder Abfertigungsgebühren, die erhoben werden können (unabhängig davon, ob sie gezahlt werden müssen, damit die Waren von einem Land in ein anderes versandt werden können), die der Käufer zusätzlich an das Unternehmen zu zahlen hat.
  6. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt am Versandtag
  9. Bei Bestellwert pro Auftrag unter 150,00 €, berechnen wir eine Aufwandspauschale von 25,00€
  10. Sofern nicht individuell vereinbart, sind Zahlungen bis spätestens 30 Tage nach Rechnungs- Stellung, ohne Abzug zu leisten.
  11. Für Erstaufträge können wir Vorauszahlung unserer Lieferung verlangen.
  12. Bei Zahlungsverzug steht es uns frei Verzugszinsen zu berechnen, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzins der EZB (europäischen Zentralbank). Darüber hinaus behält sich die Gesellschaft das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherhalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
  4. a) Dem Besteller ist gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
    b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
    c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auf für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbunden oder vermischen Vorbehaltsware entspricht.
    d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbunden Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
  5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  6. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zu Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

Artikel IV:  Fristen für Lieferungen; Verzug; höhere Gewalt

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
  1. Das Unternehmen ist nicht verantwortlich und haftbar für Verzögerungen oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus einer Vereinbarung mit dem Kunden in Fällen höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" bezeichnet jedes Ereignis, das unvorhersehbar, unvermeidbar ist, außerhalb der angemessenen Kontrolle des   Unternehmens liegt und das ohne Verschulden des Unternehmens eintritt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf nationalen oder regionalen Notstand, Krieg, Bürgerkrieg oder andere zivile Unruhen, Aufstände, Rebellion, Revolution, Invasion oder Aufruhr, Terrorakte, Embargos, Wirtschaftssanktionen oder Export-/Reexport Kontrollen;  Handlungen oder Anordnungen einer Regierungsbehörde, Behörde oder einer anderen Institution, Kriegshandlungen oder Handlungen ausländischer Feinde, Epidemien, Pandemien, Ausbrüche oder Vorfälle von Krankheiten oder Ansteckungen (wie etwa der COVID-19-Ausbruch einschließlich anderer infektiöser Wellen und der daraus resultierenden Einschränkungen), Quarantänebeschränkungen, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen. In Fällen höherer Gewalt wird das Unternehmen den Kunden unverzüglich schriftlich über die Art, die voraussichtliche Dauer (falls bekannt) der höheren Gewalt und die Maßnahmen (wenn dies unter den gegebenen Umständen angemessen ist) informieren, die das Unternehmen ergreift und zu ergreifen beabsichtigt, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt zu beheben oder zu mildern.  Darüber hinaus wird das Unternehmen, wenn und soweit es in seiner Macht steht, in Fällen höherer Gewalt angemessene Sorgfalt und Bemühungen in gutem Glauben unternehmen, um Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, die sich aus der höheren Gewalt ergeben, zu beheben oder zu mildern, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen.
  2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
  3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
  4. Nicht rechtzeitige oder ordnungsmäßige Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen.
  5. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
  6. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.  Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten will oder auf der Lieferung besteht.
  8. Ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Bestellers ist grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Lieferers möglich.
  9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen.

 

Artikel V: Exportkontrolle

  1. Der Verkauf, der Weiterverkauf oder die sonstige Veräußerung bestimmter Waren, verwandter Technologien oder Dokumentationen und anderer Dienstleistungen kann den Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anordnungen Deutschlands unterliegen und auch den Export- und/oder Importkontrollgesetzen und -vorschriften anderer Länder unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle diese Gesetze, Vorschriften und Anordnungen einzuhalten und erkennt an, dass er keine Dienstleistungen direkt oder indirekt in ein Land exportieren wird, in das ein solcher Export oder eine solche Übertragung eingeschränkt oder verboten ist. Der Kunde erkennt seine Verantwortung an, eine Lizenz zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Immission, soweit erforderlich, zu erhalten. Der Kunde muss, wenn von der Gesellschaft verlangt, auf Verlangen nachweisen, dass er dies getan hat. Das Versäumnis, sie zu erhalten, berechtigt den Kunden nicht, die Zahlung des Preises für die Dienste zurückzuhalten oder zu verzögern. Alle zusätzlichen Kosten oder Kosten, die dem Unternehmen aufgrund eines solchen Versäumnisses entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

Artikel VI: Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
  1. Bei Lieferung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

 

Artikel VII: Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

Artikel VIII:  Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Für diejenigen Teile oder ‚Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschriebt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlung nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Nr. 10 – vorm Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.
  9. Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei zwingenden Verjährungsfristen.

 

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nichts anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
  1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu gemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu;
  2. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sind nach Art. XII
  3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminimierungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  1. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geltenden Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art VIII Nr. 4und 5 entsprechen.
  4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.
  5. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

Artikel X:  Erfüllungsvorbehalt

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

 

Artikel XI:  Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich isst, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

Artikel XII: Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen Bedingungen geregelt, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird.
  1. Nach dem Produkthaftungsgesetz;
  2. Bei Vorsatz;
  3. Bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;
  4. Bei Arglist;
  5. Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie;
  6. Wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder
  7. Wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Artikel XIV: Bestechlichkeit und Korruption

Wesentlicher Bestandteil der Unternehmenspolitik des Lieferers ist die Einhaltung strikter Regeln gegen Bestechlichkeit und Korruption (siehe auch UK Bribary Act 2010).
Diese sind im Verhaltenskodex des Lieferers strikt definiert und können eingesehen werden.
Es ist unzulässig von Seiten des Bestellers gegen diese Regeln zu verstoßen.
Ein Verstoß gegen diese Regeln seitens des Bestellers kann zum Rücktritt seitens des Lieferers vom Vertrag führen und im Extremfall zur Beendigung der Geschäftsbeziehung.

 

Artikel XV: Moderne Sklaverei

Der Lieferer lehnt jegliche Geschäftsbeziehung zu Unternehmen ab, die gegen die Regeln der „Modernen Sklaverei“ (siehe auch -UK Modern Slavery Act 2015-) verstoßen.
Der Besteller ist zur Einhaltung dieser Regeln verpflichtet.
Ein Verstoß und bei Bekanntwerden derartiger Verstöße seitens des Bestellers kann dieses ein Grund zur sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehung sein. Etwaige Kosten trägt der Besteller.
Der Lieferant ist berechtigt auf die Beseitigung derartiger Regelverstöße seitens des Bestellers in einem akzeptablen terminlichen Rahmen zu bestehen.
 

Artikel XVI: Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.